
Frequently Asked Questions (Häufig gestellte Fragen)
Auf dieser Seite versuchen wir Ihnen Antworten an uns immer wiederkehrende Fragen allgemeiner Bedeutung zu beantworten.
F: Was besagt die
Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" bzw. "Fachkraft für
Arbeitssicherheit (FASi)"?
A: Die Rechtsgrundlage für das Führen der Berufsbezeichnungen
bildet das sogenannte Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG*.
Im § 7 Absatz 1 des Gesetzes heißt es hierzu: "Der
Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung
Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der
Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische
Fachkunde verfügen."
Damit ist zugleich festgelegt das Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Sicherheitsingenieur, -meister oder -techniker sind.
Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auch zulassen, dass als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person bestellt werden kann, die nicht zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt ist, gkleichwohl aber den Fachkundenachweis erbracht hat (§ 7 Abs. 2 ASiG).
Der Nachweis der Fachkunde wird ohne Weiteres erbracht z. B. durch das Vollstudium der Sicherheitstechnik an einer ohne weitere Anerkennung im GMBl. veröffentlichten Einrichtung, an einer Einrichtung mit staatlicher Anerkennung oder durch Ausbildung bei einer gesetzlichen Unfallversicherung.
Unser Herr Kräft verfügt unter anderem über ein Vollstudium der Fachrichtung "Maschinenbau-Sicherheitstechnik" und ist darüber hinaus auch staatlich geprüfter Gewerbeaufsichtsbeamter a. D. mit langjähriger Berufserfahrung seit 1992.